1. Allgemeines
Folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Verträge (in schriftlicher sowie elektronischer Form) mit FMS-IT (nachfolgend FMS genannt).
Abweichende AGB`s der internationalen Vertragspartner werden nicht zum
Vertragsbestandteil. Nebenabreden sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich per Briefpost (nicht via Email) bestätigt wurden. Mündliche Aussagen und Abreden sind grundsätzlich unverbindlich.
Lieferungen, Leistungen, Angebote und Verkäufe erfolgen
ausschließlich aufgrund der folgenden Bedingungen. Diese sind
Bestandteil aller abgeschlossenen Verträge und gelten auch für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden. Mit der Erteilung des Auftrages,
spätestens jedoch mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung,
werden diese AGB’s durch den Kunden anerkannt. Dazu
widersprechende Geschäftsbedingungen oder abweichende
Gegenbestätigungen werden nur anerkannt, wenn FMS
diese ausdrücklich schriftlich bestätigt.
2. Angebot
Die Angebote und Preise sind freibleibend. Verbindliche Angebote bedürfen der Schriftform. Aufträge gelten zur Rechtswirksamkeit
erst dann als angenommen, wenn hierfür die Rechnung erteilt ist. Besondere
Abmachungen gelten nur bei schriftlicher Bestätigung per Briefpost oder Fax (nicht via E-mail).
Zur Berechnung gelangen die am Tage der jeweiligen Rechnungsstellung gültigen
Preise. Diese können ohne Vorankündigung geändert werden.
3. Preise
Sämtliche mündlich oder schriftlich veröffentlichten Preise sind
unverbindlich. Irrtümer und kurzfristige Preisänderungen sind
vorbehalten. Alle Preise verstehen sich inkl. MwSt zzgl. Porto,
Verpackung und Versicherung. Bei Zahlungsverzug des Kunden mit
mehr als einer Einzelforderung sind sämtliche offenen Forderungen
gegen den Kunden sofort fällig.
4. Gefahrenübergang
Versand/Abholung erfolgt auf Gefahr des Kunden. Sobald die Ware
das Lager von FMS verlassen hat, geht die Gefahr auf
den Kunden über. FMS versichert die Ware beim Versand entsprechend dem Warenwert, falls der Kunde diesem nicht ausdrücklich widerspricht.
5. Lieferung
Jegliche Lieferfristen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Alle
Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger
Selbstbelieferung. Teillieferungen sind zulässig. Liefer- und
Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von
Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich
machen, wie Streiks, Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen,
Materialbeschaffungsschwierigkeiten etc., auch wenn sie bei
Lieferanten von FMS eintreten, hat FMS
auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu
vertreten. Die Annahme der bestellten und gelieferten Ware ist eine
Hauptpflicht des Käufers. Lehnt der Käufer die Annahme ab, oder
unterläßt er die Annahme, so befindet sich der Käufer im Verzug. Nach
versuchtem und ebenfalls fehlgeschlagenem Lieferversuch, behält sich
FMS vor, bis zu 30% des Auftragswertes als
Schadensersatz zu verlangen. Dies geschieht unbeschadet der
Möglichkeit einen höheren Schaden nachzuweisen.
6. Zahlungsbedingungen
Die Abrechnung und Rechnungsstellung erfolgt in der Regel mit Erbringung der
Leistung und / oder Auslieferung der Ware.
Die Lieferungen erfolgen abhängig von der Asprache zwischen FMS und dem Kunden per Barnachnahme, Vorkasse per EC-Scheck oder Überweisung oder per Lastschrift nach erteilter Einzugsermächtigung. Die Zahlungsfrist beträgt 7 Tage Netto. Als maßgebend gilt der Zahlungseingang. Schecks werden nur unter Vorbehalt angenommen. Die Rechnung gilt erst nach erfolgter Gutschrift bzw. Wertstellung bei uns als bezahlt.
Der Kunde ist bei Barnachnahmen verpflichtet, sich vom Transporteur
über die Zahlung bei Lieferung eine Quittung ausstellen zu lassen und
diese aufzubewahren. Auf Anforderung ist die Quittung
FMS vorzulegen bzw. eine leserliche Abschrift zu erteilen;
im Falle einer Säumnis trägt der Kunde die Beweislast für die Zahlung.
FMS haftet nicht für rechtzeitige Vorlegung der Schecks.
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist FMS berechtigt,
Zinsen in Höhe von bis zu 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank zu verlangen. Weitergehende Verzugsschäden
können durch FMS geltend gemacht werden.
Bei Zahlungsverzug ist FMS berechtigt, Mahngebühren in
Höhe von bis zu EUR 10,- zu verlangen, sowie die Forderung zur
Beitreibung an ein Inkassobüro zu übergeben. Der Kunde ist
verpflichtet, die für die Inanspruchnahme des Inkassobüros anfallenden
Kosten zu tragen. Der Kunde ist zur Zurückbehaltung oder
Aufrechnung von Teilbeträgen nur berechtigt, falls die Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt oder durch FMS anerkannt
wurden.
Für den Fall der Rückgabe bzw. Nichteinlösung einer korrekten Lastschrift
wird eine Bearbeitungsgebühr von EUR 25,- neben den entstehenden Bankspesen
erhoben. Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers sind wir berechtigt Vorauszahlungen zu verlangen. Ist der Käufer mit seinen Verpflichtungen im Rückstand, so sind wir vorbehaltlich sonstiger Ansprüche zur Liefereinstellung berechtigt. Die dadurch entstandenen Kosten können wir in Rechnung stellen und einen evtl. Schadensersatz geltend machen.
7. Eigentumsvorbehalt
FMS behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis
sämtliche Forderungen von FMS gegenüber dem Kunden
aus der Geschäftsbeziehung, einschließlich der künftig entstehenden
Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen
Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder
sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung
aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der
Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im
ordnungsgemäßem Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er
FMS hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die aus
der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen.
Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder
Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des
Kunden stehen, veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der
Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an
FMS ab. Wird Vorbehaltsware vom Kunden - nach
Verarbeitung/Verbindung - zusammen mit nicht dem Verkäufer
gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der
Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab.
FMS nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser
Forderungen ist der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Die
Befugnis von FMS die Forderungen selbst einzuziehen
bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich FMS die
Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs-
und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
FMS kann verlangen, daß der Kunde ihm die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazu gehrigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der
Kunde für FMS vor, ohne daß FMS daraus
Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung,
Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht
FMS gehörenden Waren, steht FMS der
dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen
verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der
Verarbeitung/Verbindung/Vermischung zu. Erwirbt der Kunde das
Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner
darüber einig, daß der Kunde FMS im Verhältnis des
Wertes der verarbeiteten/verbun-den/ver-mischten Vorbehaltsware
Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für
FMS verwahrt.
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den
Käufer eine wechselmäßige Haftung von FMS begründet,
so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende
Forderung aus Warenlieferungen, nicht vor Einlösung des Wechsels
durch den Kunden als Bezogener. Wenn der Wert der bestehenden
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20%
überschreitet, ist FMS auf Verlangen des Kunden
insoweit zur Freigabe verpflichtet.
8. Mängelrügen, Gewährleistung
FMS gewährleistet im Rahmen der gesetzlichen
Gewährleistungsvorschriften (seit 01.01.2002 lt. EU-Richtlinie 1999/44 Gewährleistungsfrist von 24 Monaten) auf alle von ihr gelieferten Waren Freiheit
von Material - und Herstellungsmängeln bei Gefahrenübergang, mit
folgender Maßgabe: Der Kunde verpflichtet sich, alle Lieferungen von
FMS beim Empfang auf Mängelfreiheit und
Ordnungsmäßigkeit zu prüfen. Minder- oder Falschlieferungen sowie
offenkundige Mängel sind binnen 5 Tagen nach Empfang der
Lieferung vom Kunden schriftlich anzuzeigen. Diese gilt für Kunden auch
im Falle erkennbarer Falschlieferungen durch FMS wenn
besonders vom schnellen Wertverfall bedrohte Produkte (z.B.
Speicherbausteine) Gegenstand der Lieferung sind. Die Ware ist in
diesen Fällen unverzüglich per Post an FMS
zurückzusenden. Transportschäden sind unverzüglich dem
Transportführer anzuzeigen. FMS behält sich das Recht
zur Nachbesserung, auch zum wiederholten Male, und zur
Ersatzlieferung vor. Schlägt Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl,
kann Kunde mindern oder wandeln. Von dieser Gewährleistung sind
vom Kunden oder sonstigen Dritten durch unsachgemäße Behandlung
oder Eingriffe verursachte Mängel ausgenommen. Im Falle von
Reklamationen ist der Kunde verpflichtet, den Mangel exakt zu
beschreiben. Das Entfernen von Markierungen, Aufklebern und
anderen zur Identifizierung benötigten Kennzeichnungen auf der Ware
führt zum Verlust der Ansprüche auf Gewährleistungen.
9. Herstellergarantie
FMS ist gegenüber Kunden im Rahmen deren
Inanspruchnahme einer Herstellergarantie nicht verpflichtet, hiervon
betroffene Ware zur Weiterleitung an den Hersteller
entgegenzunehmen. Wenn FMS Ware entgegennimmt, dann nur in der Originalverpackung bzw. anderweitig dem Artikel angemessen Verpackung.
FMS übernimmt die Versandkosten nicht, wenn diese vom Hersteller bei der Garantieabwicklung nicht erstattet werden. Bei Entgegennahme der Ware in solchen Fällen aus Kulanz haftet FMS gegenüber Kunden nur auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. FMS kann eine
solchermaßen entgegengenommene Ware jederzeit ohne Angabe von
Gründen dem Kunden zurückreichen, ohne daß FMS gegenüber dem Kunden aus dem Garantieversprechen des Herstellers unmittelbar oder mittelbar haftet.
10. Schlußbestimmungen/Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine
Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein
oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen
Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der
unwirksamen Bestimmungen soll eine angemessene Regelung gelten,
die im Rahmen der gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der
unwirksamen Klausel am nächsten kommt.
11. Anwendbares Recht
Für die Gewährleistungsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen
Verkäufer und Käufer, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12. Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Erding, auch wenn unsere Forderungen im
Mahnverfahren und Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden.
Taufkirchen (Vils), 14.04.2018
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